Beihilfe nach Bundesland: Sätze, Hamburger Modell, Heilfürsorge

Matthias Böhnstedt · Stand: Juli 2026

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Beihilfe ist nicht gleich Beihilfe: Zwischen Bund und Ländern – und selbst innerhalb einzelner Länder – gibt es teils erhebliche Unterschiede bei Bemessungssätzen, Selbstbehalten und der Frage, ob überhaupt eine Alternative zum klassischen Modell besteht. Dieser Ratgeber ergänzt den Grundlagen-Ratgeber für Beamte um die länderspezifischen Details.

Inhalt
  1. Beihilfesätze im Bundesländer-Vergleich
  2. Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell)
  3. Heilfürsorge: Wer braucht trotzdem eine PKV?
  4. Kostendämpfungspauschalen im Überblick
  5. Häufige Fragen

1. Beihilfesätze im Bundesländer-Vergleich

Beim Bund und in den meisten Flächenländern gilt das Standardmodell: 50 % für aktive Beamte (ohne oder mit einem Kind), 70 % ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 80 % für Kinder selbst und 70 % für Pensionäre. Einzelne Länder weichen davon spürbar ab:

DienstherrAktiv (0–1 Kind)Ab 2 KindernKinderPensionäre
Bund & die meisten Länder (Standardmodell)50 %70 %80 %70 %
Baden-Württemberg50 %70 %80 %70 %
Bremen50 % (1 Kind: 60 %)65 % (ab 3. Kind 70 %)80 %60–80 %
Hessen50 % (1 Kind: 55 %)60 % (max. 70 %)80 %60–70 %
Sachsen50 % (1 Kind: 70 %)90 %90 % (KV), 80 % (PV)70 % (ab 2 Kindern 90 %)
Schleswig-Holstein50 %70 %80 % (ab 3. Kind 90 %)70 %
Thüringen50 %70 %80 %75 %

Besonders auffällig: In Hessen und Bremen gilt ein familienbezogenes System, bei dem sich der Bemessungssatz für jedes berücksichtigungsfähige Haushaltsmitglied schrittweise erhöht. In Sachsen sinkt das Eigenrisiko für Beamte mit zwei oder mehr Kindern besonders stark – dort lohnt sich eine schlanke Restkostenversicherung besonders. In Hessen ist zudem beim Zahnersatz Vorsicht geboten: Materialkosten sind dort nur zu rund 50 % beihilfefähig, was ohne passenden PKV-Zusatztarif zu spürbaren Eigenanteilen führen kann.

Hinweis: Beihilfevorschriften ändern sich regelmäßig und enthalten zahlreiche Detailregelungen (Wahlleistungszuschläge, Sonderfälle bei Elternzeit u. a.). Diese Tabelle bildet die Grundsätze ab – maßgeblich ist immer die aktuelle Beihilfeverordnung deines Dienstherrn.

2. Die pauschale Beihilfe (Hamburger Modell)

Als Alternative zur individuellen Beihilfe bieten inzwischen zehn Länder die pauschale Beihilfe an: Der Dienstherr zahlt einen festen monatlichen Zuschuss von in der Regel 50 % zum Beitrag einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, unabhängig von den tatsächlichen Behandlungskosten.

Vorsicht: Die Entscheidung ist unwiderruflich

Wer sich für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann nicht mehr zur individuellen Beihilfe zurück. Wer dabei in der PKV bleiben will, benötigt zudem eine deutlich teurere Vollversicherung statt der günstigen Restkostenversicherung des klassischen Modells. Sinnvoll ist das Modell vor allem für Teilzeitkräfte, Beamte mit vielen berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Vorerkrankte oder Geringverdiener – für die meisten übrigen Beamten bleibt PKV-Restkostenversicherung plus individuelle Beihilfe rechnerisch günstiger. Rechne beide Varianten für deine Situation konkret durch, bevor du dich entscheidest.

3. Heilfürsorge: Wer braucht trotzdem eine PKV?

Für Berufsgruppen mit besonderen Risiken – aktive Polizeivollzugsbeamte, Berufsfeuerwehr, Justizvollzug, Soldaten – übernimmt die freie Heilfürsorge die Krankheitskosten während der aktiven Dienstzeit vollständig als Sachleistung. Das bedeutet aber nicht, dass eine PKV überflüssig wird:

4. Kostendämpfungspauschalen im Überblick

Die Kostendämpfungspauschale (KDP) ist ein jährlicher Selbstbehalt, der von Beihilfe-Erstattungen abgezogen wird. Der Trend geht klar in Richtung Abschaffung: Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erheben inzwischen keine KDP mehr. In Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein besteht sie dagegen weiterhin, in unterschiedlicher Höhe und mit Ermäßigungen je Kind.

Rechtliche Bewegung in Baden-Württemberg

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die damalige Kostendämpfungspauschale-Regelung in Baden-Württemberg im März 2024 (Az. BVerwG 5 C 5.22) für unwirksam, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt war. Das Land hat die Regelung seither auf eine neue gesetzliche Basis gestellt. Wer als Beamter in Baden-Württemberg von einer KDP betroffen ist, sollte den aktuellen Beihilfebescheid und die zugrunde liegende Rechtsgrundlage genau prüfen.

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Häufige Fragen

Welche Bundesländer bieten 2026 die pauschale Beihilfe an?

Zehn Länder bieten das sogenannte Hamburger Modell an: Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern. Schleswig-Holstein gewährt es nur eingeschränkt bestimmten Gruppen. Der Bund und die übrigen Flächenländer bieten es nicht an.

Brauchen Polizei und Feuerwehr mit Heilfürsorge trotzdem eine PKV?

Ja. Die Heilfürsorge deckt die Krankenvollversorgung während der aktiven Dienstzeit, aber nicht die Pflegepflichtversicherung, nicht die Familienangehörigen und endet mit der Pensionierung. Ohne eine früh abgeschlossene Anwartschaftsversicherung drohen im Ruhestand hohe Risikozuschläge oder Ablehnungen.

Ist die pauschale Beihilfe für jeden Beamten sinnvoll?

Nein. Sie lohnt sich vor allem für Teilzeitkräfte, Beamte mit vielen berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder Vorerkrankungen. Für die meisten übrigen Beamten bleibt die Kombination aus PKV-Restkostenversicherung und individueller Beihilfe rechnerisch günstiger – und die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich.

Matthias Böhnstedt

Herausgeber von perfekt-versichern.de.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

Transparenz: Dieser Artikel enthält mit „Anzeige" gekennzeichnete Werbe-Links (Werbehinweis). Angaben zu Beihilfesätzen und -modellen nach Landesbeihilfeverordnungen, Stand Juli 2026; im Detail maßgeblich ist stets die aktuelle Verordnung deines Dienstherrn. Keine individuelle Beratung.